Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Maßgeschneiderte Modelle für die betriebliche Altersvorsorge können wesentlich zur Unternehmenstreue und Motivation begehrter Mitarbeiter beitragen.



 Selbständigenvorsorge

Selbständigenvorsorge

Alle nach dem GSVG pflichtkrankenversicherten Personen nehmen an dieser Lösung teil (Pflichtmitgliedschaft).

Freiwilliger Beitritt

Freiberufler und Land- und Forstwirte können sich freiwillig zur Beitragszahlung verpflichten (=Opt-In). Die Entscheidung für die Teilnahme an der neuen Vorsorgelösung hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zu erfolgen.

Ein späteres Opt-in sowie ein Opt-Out ist nicht mehr möglich.
Freiberufler und Land- und Forstwirte können frei unter den Anbietern wählen.

Die Vorteile der neuen Selbständigenvorsorge in Kürze:


 
Einzahlung erfolgt brutto für netto

 
Eingezahlte Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgabe

 
Kapitalgarantie auf eingezahlte Beiträge

 
Steuerfreie Veranlagung in der Vorsorgekasse

 
Einmalige Kapitalauszahlung möglich, wird nur mit 6 % besteuert

Anmeldung

Pflichtbeitritt

Analog zur „Abfertigung Neu“ für Arbeitnehmer werden 1,53% der für den Krankenversicherungsbeitrag geltenden GSVG-Beitragsgrundlage zur Einzahlung gebracht. Die Beiträge werden über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingehoben.

Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge sind zu 100% Betriebsausgabe. Damit ist für viele Unternehmer erstmals eine steuerbegünstigte betriebliche Vorsorge möglich.

Für Gewerbetreibende, freie Dienstnehmer und neue Selbständige ist dieses Modell verpflichtend. Alle Unternehmer, die bereits für Ihre Mitarbeiter eine Vorsorgekasse ausgewählt haben, erhalten ihr eigenes Beitragskonto automatisch bei dieser Vorsorgekasse.

Achtung, für noch Unentschlossene gilt: sie haben nach Erhalt des Aufforderungsschreibens der SVA letztmalig die Möglichkeit, binnen drei Monaten sich für eine Kasse ihrer Wahl zu entscheiden.


Auszahlungs- und Anspruchsmöglichkeiten

Die Auszahlungs- bzw. Anspruchsmöglichkeiten sind derzeit wie folgt vorgesehen:


 
bei Pensionsantritt

 
bei Tod des Selbständigen (Kapitalbetrag wird vorrangig an Ehegatten und Kinder ausgezahlt, ansonsten fällt er in die Verlassenschaft) sowie

 
nach 2 Jahren Ruhen der Gewerbeausübung bzw. Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, sofern mindestens 36 Beitragsmonate vorliegen oder

 
wenn mindestens 5 Jahre keine Beitragsleistung nach dem BMSVG erfolgt ist

Die Auszahlung der Beiträge wird ermäßigt mit 6% besteuert.



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